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Das Konzept:
Recht im Internet
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Die Zeiten, zu denen das Internet als rechtsfreier Raum galt, sind vorbei.
Mittlerweile ist es klar geworden, dass es dies nicht ist und auch nie war. Es
gab und gibt immer noch Probleme hinsichtlich der Gültigkeit von nationalen
Gesetzen auf ausländische Angebote. Mit Sicherheit gilt und galt schon immer
nationales Recht für inländische Angebote.
- Auch im Internet kann man nicht alles schreiben, man könnte auch verklagt
werden, wenn sich dadurch jemand auf den Schlips getreten fühlt. Hierbei
sollte man auch bedenken: Es kann in einem Staat etwas verboten sein, was
andernorts erlaubt ist. Es wäre doch doof, wenn man in ein tolles
Urlaubsland nicht mehr reisen kann, nur weil man was blödes auf der
eigenen Internetseite geschrieben hat.
- Nach dem deutschen Markengesetz ist die Verwendung von Markenbezeichnung
geschützt. Demzufolge muss der Inhaber einer Marke die Verwendung des
Markennamens genehmigen, bevor ein derart geschützer Begriff verwendet
werden kann. Tut man dies ohne Genehmigung kann dies zu Abmahnungen
führen, die zumeist mit Geldbußen bedacht sind. Dies wurde als
Einnahmequelle entdeckt, so dass im Internet gängige Begriffe von
manchen "kleveren" Leuten als Marke eingetragen wurden.
- Jedes individuell gestaltete Werk gilt nach dem deutschen Urhebergesetz
(UrhG) als Schützenswert. Dabei spielt es keine Rolle, ob es registriert
ist oder einen Copyrightvermerk trägt. (Siehe hierzu die Computer Zeitung Nr. 37,
Seite 6, vom 11. September 1997.) Nach amerikanischem Recht besteht eine
Urheberrecht dann, wenn ein Vermerk angebracht ist, der folgendes
beinhaltet: Erstens das Wort Copyright oder das Symbol
©, zweitens der Name des Urhebers und drittens das
Erscheinungsjahr. (vgl. /Emery 97/) Um
diese Rechte allerdings einklagen zu können muss das Werk in einem
Urheberrechtsregister eingetragen sein. In einigen südamerikanischen
Staaten muss noch der Zusatz: All rights reserved angehängt
werden.
- Problematisch sind die Verweise auf andere Seiten, insbesondere wenn
diese kriminelle oder pornografischen Inhalt haben. Hier kann man sich
leicht strafbar machen, zum Beispiel wenn durch einen Link
Minderjährige auf pornografische Seiten gelangen können. Dies bekommt
eine zusätzliche Brisanz durch die Dynamik des Netzes. Eine geprüfte
Seite kann morgen schon einen ganz anderen Inhalt haben. Man muss also
jeden Verweis, zu Beginn und von Zeit zu Zeit, prüfen, denn einen Schutz
durch Erklärungen gibt es hier nicht. Vielleicht sind diese hilfreich
wenn es um Vorsatz oder nicht Vorsatz geht.
- Inwieweit das Presserecht im Hinblick auf Veröffentlichungen im Internet
herangezogen werden kann ist mir nicht bekannt, aber sofern Produkte
angeboten werden kannn das Gesetz zur Produkthaftung herangezogen werden.
Daher empfiehlt es sich, gerade bei kostenlosen Angeboten, Gewährleistungen
von vornherein auszuschließen. Im Hinblick auf die Informationsinhalte
sollte man klarstellen, ob man etwas genau weiß oder nicht, insbesondere
wenn davon wichtige Entscheidungen abhängig gemacht werden könnten.
frame I s 1. (Bilder- etc) Rahmen
m. 2. (Brillen- etc) Gestell n. ...
III F 1. Komplott n, Intrige f. 2.
abgekartetes Spiel, Schwindel m.
(Langenscheidts Taschenwörterbuch: Englisch)
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- Who framed Roger Rabbit? Vorsicht ist geboten, wenn man die
Seiten Anderer in die eigenen Frames einbaut. Hierzu gibt es mittlerweile
Gerichtsurteile, nach denen dieses nicht erlaubt ist, insbesondere wenn
dabei der wahre Urheber nicht mehr zu erkennen ist. Wer mit Frames arbeitet,
sollte Verweise auf andere Seiten grundsätzlich mit einem Target versehen
und daher wie folgt aufbauen:
<A HREF="..." TARGET="_top">
Die hier aufgestellten Punkte entsprechen meiner Meinung, da ich kein Jurist
bin, weiß ich noch nicht einmal ob ich wirklich richtig liege. Eines sollte
nun aber klar geworden sein: Das Internet ist mit Sicherheit kein rechtsfreier
Raum, aber sicherlich ein Raum mit großer Rechtsunsicherheit!
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